RS Vwgh 2024/10/24 Ro 2023/16/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2024
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0103 E 8. September 2016 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal, dessen Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt. Dem Erfordernis zur Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis seitens des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen. Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist (Hinweis E vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160010.J03

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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