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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §45 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Da bei einem Beschuldigten geringes Verschulden iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG dann nicht vorliegt, wenn dieser zum einen bewusst einem behördlichen Auftrag zuwiderhandelt, er zum anderen die Einholung fachkundiger Auskünfte unterlässt, muss dies auch für Fälle gelten, in denen der Beschuldigte nach erfolgter Rechtsauskunft bei der belangten Behörde - somit im Bewusstsein der Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht - und darüber hinaus entgegen einer behördlichen Bescheidauflage eine Verwaltungsübertretung setzt.Da bei einem Beschuldigten geringes Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG dann nicht vorliegt, wenn dieser zum einen bewusst einem behördlichen Auftrag zuwiderhandelt, er zum anderen die Einholung fachkundiger Auskünfte unterlässt, muss dies auch für Fälle gelten, in denen der Beschuldigte nach erfolgter Rechtsauskunft bei der belangten Behörde - somit im Bewusstsein der Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht - und darüber hinaus entgegen einer behördlichen Bescheidauflage eine Verwaltungsübertretung setzt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160007.J03Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024