RS Vwgh 2024/10/24 Ro 2022/16/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/16/0008 E 24.10.2024

Rechtssatz

Da bei einem Beschuldigten geringes Verschulden iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG dann nicht vorliegt, wenn dieser zum einen bewusst einem behördlichen Auftrag zuwiderhandelt, er zum anderen die Einholung fachkundiger Auskünfte unterlässt, muss dies auch für Fälle gelten, in denen der Beschuldigte nach erfolgter Rechtsauskunft bei der belangten Behörde - somit im Bewusstsein der Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht - und darüber hinaus entgegen einer behördlichen Bescheidauflage eine Verwaltungsübertretung setzt.Da bei einem Beschuldigten geringes Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG dann nicht vorliegt, wenn dieser zum einen bewusst einem behördlichen Auftrag zuwiderhandelt, er zum anderen die Einholung fachkundiger Auskünfte unterlässt, muss dies auch für Fälle gelten, in denen der Beschuldigte nach erfolgter Rechtsauskunft bei der belangten Behörde - somit im Bewusstsein der Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht - und darüber hinaus entgegen einer behördlichen Bescheidauflage eine Verwaltungsübertretung setzt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160007.J03

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten