RS Vwgh 2024/10/24 Ro 2022/16/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2024
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/16/0008 E 24.10.2024

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines vorwerfbaren Rechtsirrtums wegen unterlassener Einholung fachkundiger Auskünfte bei einer dafür geeigneten Stelle kann nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden (vgl. VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 20.7.2004, 2002/03/0251).Bei Vorliegen eines vorwerfbaren Rechtsirrtums wegen unterlassener Einholung fachkundiger Auskünfte bei einer dafür geeigneten Stelle kann nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden vergleiche VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 20.7.2004, 2002/03/0251).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160007.J02

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten