Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §45 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246, mwN). Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn einem Beschuldigten bewusst sein musste, mit seinem Verhalten einem ihm rechtskräftig erteilten behördlichen Auftrag zuwiderzuhandeln und damit (weiterhin) die Rechtsordnung zu übertreten (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008, 0009, mwN).Von geringem Verschulden im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246, mwN). Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn einem Beschuldigten bewusst sein musste, mit seinem Verhalten einem ihm rechtskräftig erteilten behördlichen Auftrag zuwiderzuhandeln und damit (weiterhin) die Rechtsordnung zu übertreten vergleiche VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008, 0009, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160007.J01Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024