RS Vwgh 2024/10/24 Ro 2022/16/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2024
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/16/0008 E 24.10.2024

Rechtssatz

Von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246, mwN). Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn einem Beschuldigten bewusst sein musste, mit seinem Verhalten einem ihm rechtskräftig erteilten behördlichen Auftrag zuwiderzuhandeln und damit (weiterhin) die Rechtsordnung zu übertreten (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008, 0009, mwN).Von geringem Verschulden im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246, mwN). Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn einem Beschuldigten bewusst sein musste, mit seinem Verhalten einem ihm rechtskräftig erteilten behördlichen Auftrag zuwiderzuhandeln und damit (weiterhin) die Rechtsordnung zu übertreten vergleiche VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008, 0009, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160007.J01

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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