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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/08/0085 B 15. Juli 2022 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf Vertreter einer juristischen Person)Stammrechtssatz
Es obliegt einem Dienstgeber bzw. einem Vertreter einer juristischen Person - insbesondere dem Geschäftsführer einer GmbH - ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn er die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten wie die An- und Abmeldung von Dienstnehmern anderen Personen - etwa Angestellten oder einem Steuerberater - überlässt. Dabei hat er im Fall eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss, im Einzelnen darzutun. Legt er ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dar, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (vgl. etwa VwGH 12.10.2017, Ra 2015/08/0082; 13.9.2017, Ra 2017/08/0076; jeweils mwN).Es obliegt einem Dienstgeber bzw. einem Vertreter einer juristischen Person - insbesondere dem Geschäftsführer einer GmbH - ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn er die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten wie die An- und Abmeldung von Dienstnehmern anderen Personen - etwa Angestellten oder einem Steuerberater - überlässt. Dabei hat er im Fall eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss, im Einzelnen darzutun. Legt er ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dar, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen vergleiche etwa VwGH 12.10.2017, Ra 2015/08/0082; 13.9.2017, Ra 2017/08/0076; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080062.L01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025