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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/21/0003 B 21. März 2024 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Die Vertretbarkeit dieser von der Behörde ex ante getroffenen Annahme eines möglichen Sicherungsbedarfs kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zweimalige Vereitelung einer Abschiebung des Fremden, der auch unverzüglich nach der unbekämpft gebliebenen Verhängung des gelinderen Mittels aus der Anhaltung entlassen wurde, nicht fraglich sein (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Die Vertretbarkeit dieser von der Behörde ex ante getroffenen Annahme eines möglichen Sicherungsbedarfs kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zweimalige Vereitelung einer Abschiebung des Fremden, der auch unverzüglich nach der unbekämpft gebliebenen Verhängung des gelinderen Mittels aus der Anhaltung entlassen wurde, nicht fraglich sein (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210040.L01Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024