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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0021 E 29. Oktober 1996 RS 5 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Möglichkeit der Beurteilung eines Maschendrahtzauns als bewilligungsfrei in "analoger Anwendung" der Bestimmung des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 besteht nicht. Die in dieser Vorschrift statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist auf die dort genannten kleinen Wirtschaftsbrücken und Wirtschaftsstege abgestellt und entzieht sich in teleologischer Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte.Die Möglichkeit der Beurteilung eines Maschendrahtzauns als bewilligungsfrei in "analoger Anwendung" der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 besteht nicht. Die in dieser Vorschrift statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist auf die dort genannten kleinen Wirtschaftsbrücken und Wirtschaftsstege abgestellt und entzieht sich in teleologischer Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070154.L06Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024