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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/13/0035 E 3. Juni 1992 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist
gegeben, wenn jemand nach außen hin erkennbar am
Wirtschaftsleben in Form des Güteraustausches oder
Leistungsaustausches teilnimmt. Dies setzt im allgemeinen die
grundsätzliche und nach objektiven Kriterien zu beurteilende
Bereitschaft voraus, die jeweilige Leistung jedermann
anzubieten, der nach ihr Bedarf hat. Eine Beteiligung am
wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn die
Betätigung nur einem einzigen Auftraggeber gegenüber erfolgt.
Voraussetzung ist aber, daß es sich dabei um die Erbringung
einer Leistung handelt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine
Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber
zu ermöglichen. Keine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr liegt nur dann vor, wenn die
Beschäftigung ihrer Natur nach nur Geschäftsbeziehungen zu
einem einzigen Partner ermöglicht
(Hinweis E 14.9.1988, 87/13/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150035.L04Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025