RS Vwgh 2024/10/30 Ra 2023/15/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0035 E 3. Juni 1992 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist

gegeben, wenn jemand nach außen hin erkennbar am

Wirtschaftsleben in Form des Güteraustausches oder

Leistungsaustausches teilnimmt. Dies setzt im allgemeinen die

grundsätzliche und nach objektiven Kriterien zu beurteilende

Bereitschaft voraus, die jeweilige Leistung jedermann

anzubieten, der nach ihr Bedarf hat. Eine Beteiligung am

wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn die

Betätigung nur einem einzigen Auftraggeber gegenüber erfolgt.

Voraussetzung ist aber, daß es sich dabei um die Erbringung

einer Leistung handelt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine

Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber

zu ermöglichen. Keine Beteiligung am allgemeinen

wirtschaftlichen Verkehr liegt nur dann vor, wenn die

Beschäftigung ihrer Natur nach nur Geschäftsbeziehungen zu

einem einzigen Partner ermöglicht

(Hinweis E 14.9.1988, 87/13/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150035.L04

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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