RS Vwgh 2024/10/30 Ra 2023/15/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2024
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0134 E 19. März 2008 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Gewerbebetrieb setzt nach § 23 Z. 1 EStG 1988 voraus, dass die (negativen) Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung erzielt worden sind, die mit Gewinnabsicht unternommen worden ist und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hat. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase wird dabei besonderes Gewicht darauf zu legen sein, dass auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2005, 2001/14/0086).Ein Gewerbebetrieb setzt nach Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988 voraus, dass die (negativen) Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung erzielt worden sind, die mit Gewinnabsicht unternommen worden ist und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hat. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase wird dabei besonderes Gewicht darauf zu legen sein, dass auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2005, 2001/14/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150035.L02

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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