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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
ParkgebührenG Stmk 2006 §5 Abs5 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0228 E 23. Februar 2000 VwSlg 15348 A/2000 RS 1 (hier unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 5 Z 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 und § 4a Abs. 4 Z 1 Grazer Parkgebührenverordnung 2006)Stammrechtssatz
Gemäß §45 Abs 4 StVO muss ein ein PERSÖNLICHES INTERESSE an derGemäß §45 Absatz 4, StVO muss ein ein PERSÖNLICHES INTERESSE an der
Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, also ein Interesse, wonach
spezifisch in der Person des ASt gelegene Umstände vorliegen
müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der
Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich
ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse nur in
einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den
allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des
Wohnsitzes zu parken, unterscheidet (hier : In der Betreuung drei
minderjähriger Kinder und der dabei erforderlichen nahen
Verfügbarkeit ihres Fahrzeuges ist jedenfalls ein solches
berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse gelegen).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160079.L01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024