RS Vwgh 2024/10/30 Ra 2022/04/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2024
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0057 B 30. April 2019 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG 2014 liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags (hier: Feststellungsantrag, dass für ein näher bezeichnetes Vorhaben keine Bauanzeige und auch keine baubehördlichen Bewilligung erforderlich sei) abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 9.1.2019, Ra 2018/08/0244, mwN).In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG 2014 liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags (hier: Feststellungsantrag, dass für ein näher bezeichnetes Vorhaben keine Bauanzeige und auch keine baubehördlichen Bewilligung erforderlich sei) abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zur Anwendung kommt vergleiche VwGH 9.1.2019, Ra 2018/08/0244, mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040059.L02

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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