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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten kommt bereits dann Parteistellung zu, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden (VwGH 5.5.2022, Ra 2021/07/0057).Den Inhabern von im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechten kommt bereits dann Parteistellung zu, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden (VwGH 5.5.2022, Ra 2021/07/0057).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070196.L01Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024