Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/20/0425 E 23. Oktober 2024 RS 6Stammrechtssatz
Entsprechend der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, ist im Fall einer Situation, wie sie in der Vorlagefrage 1. (sowie im Spruchpunkt 1. des Urteilstenors) geschildert wird, bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen, weil diese Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200524.L03Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024