Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
COVID-19-VwBG 2020 §2 Z2 idF 2021/I/002Beachte
Rechtssatz
Eine Hemmung im Sinn des § 2 Z 2 COVID-19-VwBG 2020 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Zeitraum zwischen dem 22. März 2020 und dem 30. April 2020 schon gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG in die Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht eingerechnet wird und in dieser Zeit keine Verjährungsfrist lief, die hätte gehemmt werden können. Für eine zweifache Berücksichtigung dieses vierzigtägigen Zeitraumes bei der Berechnung des Ablaufs der Verjährungsfrist liefert die Rsp. des VwGH, wonach die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert wird, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat (VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198), keinen Anhaltspunkt, zumal damit lediglich die notwendige Folge des Weiterlaufens der Verjährungsfrist nach Ablauf des hemmenden Ereignisses angesprochen wird.Eine Hemmung im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-VwBG 2020 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Zeitraum zwischen dem 22. März 2020 und dem 30. April 2020 schon gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG in die Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht eingerechnet wird und in dieser Zeit keine Verjährungsfrist lief, die hätte gehemmt werden können. Für eine zweifache Berücksichtigung dieses vierzigtägigen Zeitraumes bei der Berechnung des Ablaufs der Verjährungsfrist liefert die Rsp. des VwGH, wonach die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert wird, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat (VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198), keinen Anhaltspunkt, zumal damit lediglich die notwendige Folge des Weiterlaufens der Verjährungsfrist nach Ablauf des hemmenden Ereignisses angesprochen wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020020.J02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024