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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Mit der Erlassung des Straferkenntnisses innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG gegenüber dem Beschuldigten wird der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verhindert (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0150; 16.3.2023, Ra 2022/02/0214). Das Straferkenntnis erwächst mit dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft (VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0052). Eine verspätet eingebrachte Beschwerde vermag weder ein Fortlaufen der Strafbarkeitsverjährungsfrist noch eine Durchbrechung der Rechtskraft zu bewirken (VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214). Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf nicht mehr in merito entschieden werden (VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100).Mit der Erlassung des Straferkenntnisses innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG gegenüber dem Beschuldigten wird der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verhindert (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0150; 16.3.2023, Ra 2022/02/0214). Das Straferkenntnis erwächst mit dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft (VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0052). Eine verspätet eingebrachte Beschwerde vermag weder ein Fortlaufen der Strafbarkeitsverjährungsfrist noch eine Durchbrechung der Rechtskraft zu bewirken (VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214). Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf nicht mehr in merito entschieden werden (VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020165.L03Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024