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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs2Rechtssatz
Die Erlassung von erstinstanzliche Straferkenntnisse inhaltlich bestätigenden Entscheidungen durch die Rechtsmittelinstanz nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG normierten Strafbarkeitsverjährungsfrist bei Einbringung eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels ist unzulässig.Die Erlassung von erstinstanzliche Straferkenntnisse inhaltlich bestätigenden Entscheidungen durch die Rechtsmittelinstanz nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG normierten Strafbarkeitsverjährungsfrist bei Einbringung eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels ist unzulässig.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020165.L01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024