TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/17 93/11/0102

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §14 Abs1;
AZG §19 Abs2;
AZG §19 Abs3;
AZG §28 Abs1;
AZG §5 Abs1;
VStG §6;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §59 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. April 1993, Zl. 5-212 Bo 36/11-93, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X-Gesellschaft m.b.H. (GmbH) schuldig erkannt, zu verantworten zu haben, daß von namentlich genannten Arbeitnehmern der GmbH im Krankenhaus M zu näher bezeichneten Zeiten im Mai 1990 die höchstzulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch insgesamt

16 Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes und § 9 Abs. 1 VStG begangen. Über ihn wurden gemäß § 28 Abs. 1 AZG acht Geldstrafen zu je S 300,-- und 8 Geldstrafen zu je S 400,-- (16 Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0103, zugrundelag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (und des dort zitierten hg. Erkenntnisses vom 30. September 1993, Zlen. 92/18/0118 bis 0125) zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf den letzten Satz des § 59 Abs. 3, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Der Aufwandersatz war in der Höhe der Hälfte des dort genannten Pauschalsatzes für Vorlageaufwand zuzusprechen, weil sich der vorgelegte Verwaltungsakt auch auf den mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0103, vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Beschwerdefall bezieht, über den ein anderer nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständiger Senat entschieden und der belangten Behörde bereits die Hälfte des angesprochenen Vorlageaufwandes zugesprochen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110102.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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