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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art24Rechtssatz
Der Gesetzgeber verfolgt erkennbar das Ziel eines vorausschauenden Schutzes der Sitzungen der gesetzgebenden Organe durch die Versammlungsbehörde (vgl. 874 BlgNR 21. GP 2). Diesem Anliegen dient auch die Verpflichtung zur Anzeige von zur Abhaltung in Sitzungen der Gesetzgebungsorgane in Aussicht genommenen Versammlungen, zumal dies der Behörde ermöglicht, Vorbereitungen auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen für die Erfüllung der ihr außerhalb des Vollzugsbereichs der Gesetzgebung obliegenden Aufgaben zu treffen.Der Gesetzgeber verfolgt erkennbar das Ziel eines vorausschauenden Schutzes der Sitzungen der gesetzgebenden Organe durch die Versammlungsbehörde vergleiche 874 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 2). Diesem Anliegen dient auch die Verpflichtung zur Anzeige von zur Abhaltung in Sitzungen der Gesetzgebungsorgane in Aussicht genommenen Versammlungen, zumal dies der Behörde ermöglicht, Vorbereitungen auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen für die Erfüllung der ihr außerhalb des Vollzugsbereichs der Gesetzgebung obliegenden Aufgaben zu treffen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L07Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025