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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art24Rechtssatz
Der Versammlungsbehörde ist es verwehrt, in dem der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehaltenen - also insbesondere deren Sitzungspolizei unterliegenden - Vollzugsbereich aus Eigenem Vorkehrungen im Interesse der reibungslosen bzw. ungestörten Durchführung der Versammlung zu treffen, wie dies bei andernorts abgehaltenen Versammlungen der Fall ist, die nicht untersagt werden (vgl. zu dieser Verpflichtung der Behörde VwGH 23.9.1998, 97/01/1065, sowie VfSlg. 18.721/2009, wo beispielhaft der Schutz vor Gegendemonstrationen angeführt wird). Denn auch Maßnahmen im Interesse der Abhaltung der Versammlung - etwa die Beistellung von Versammlungsteilnehmer schützenden Parlamentsordnern im Besucherraum des Sitzungssaals - sind in den der Sitzungspolizei unterliegenden Räumlichkeiten der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehalten und haben von deren Organen verfügt zu werden (vgl. beispielsweise zur Zurechnung von Handlungen der Parlamentsordner zur Gesetzgebung VfSlg. 11.882/1988). Nichtsdestotrotz bleiben - außerhalb des der Gesetzgebung vorbehaltenen Vollzugsbereichs - die Aufgaben der (Sicherheits-, insbesondere als Versammlungs-) Behörde unberührt, deren (erleichterter) Erfüllung die Verpflichtung zur Anzeige auch von zur Abhaltung in Sitzungen der Gesetzgebungsorgane in Aussicht genommenen Versammlungen dient. Zu denken ist hier beispielsweise an die Vollziehung des Verbots von Versammlungen unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt sind nach § 7 VersG ("Verbotszone").Der Versammlungsbehörde ist es verwehrt, in dem der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehaltenen - also insbesondere deren Sitzungspolizei unterliegenden - Vollzugsbereich aus Eigenem Vorkehrungen im Interesse der reibungslosen bzw. ungestörten Durchführung der Versammlung zu treffen, wie dies bei andernorts abgehaltenen Versammlungen der Fall ist, die nicht untersagt werden vergleiche zu dieser Verpflichtung der Behörde VwGH 23.9.1998, 97/01/1065, sowie VfSlg. 18.721/2009, wo beispielhaft der Schutz vor Gegendemonstrationen angeführt wird). Denn auch Maßnahmen im Interesse der Abhaltung der Versammlung - etwa die Beistellung von Versammlungsteilnehmer schützenden Parlamentsordnern im Besucherraum des Sitzungssaals - sind in den der Sitzungspolizei unterliegenden Räumlichkeiten der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehalten und haben von deren Organen verfügt zu werden vergleiche beispielsweise zur Zurechnung von Handlungen der Parlamentsordner zur Gesetzgebung VfSlg. 11.882/1988). Nichtsdestotrotz bleiben - außerhalb des der Gesetzgebung vorbehaltenen Vollzugsbereichs - die Aufgaben der (Sicherheits-, insbesondere als Versammlungs-) Behörde unberührt, deren (erleichterter) Erfüllung die Verpflichtung zur Anzeige auch von zur Abhaltung in Sitzungen der Gesetzgebungsorgane in Aussicht genommenen Versammlungen dient. Zu denken ist hier beispielsweise an die Vollziehung des Verbots von Versammlungen unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt sind nach Paragraph 7, VersG ("Verbotszone").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L04Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025