RS Vwgh 2024/11/6 Ra 2023/01/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art24
B-VG Art95
GeschäftsO Landtag Tir 2015 §19 Abs2
GO NR 1975 §13 Abs2
GO NR 1975 §13 Abs3
GO NR 1975 §17
VersammlungsG 1953 §2 Abs1
VersammlungsG 1953 §7
  1. B-VG Art. 95 heute
  2. B-VG Art. 95 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 95 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 95 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. B-VG Art. 95 gültig von 09.07.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  7. B-VG Art. 95 gültig von 01.05.1993 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  8. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 95 gültig von 26.05.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1984
  10. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1984 bis 25.05.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1983
  11. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  12. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 95 gültig von 21.02.1959 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1959
  14. B-VG Art. 95 gültig von 19.12.1945 bis 20.02.1959 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 95 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  16. B-VG Art. 95 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932

Rechtssatz

Der Versammlungsbehörde ist es verwehrt, in dem der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehaltenen - also insbesondere deren Sitzungspolizei unterliegenden - Vollzugsbereich aus Eigenem Vorkehrungen im Interesse der reibungslosen bzw. ungestörten Durchführung der Versammlung zu treffen, wie dies bei andernorts abgehaltenen Versammlungen der Fall ist, die nicht untersagt werden (vgl. zu dieser Verpflichtung der Behörde VwGH 23.9.1998, 97/01/1065, sowie VfSlg. 18.721/2009, wo beispielhaft der Schutz vor Gegendemonstrationen angeführt wird). Denn auch Maßnahmen im Interesse der Abhaltung der Versammlung - etwa die Beistellung von Versammlungsteilnehmer schützenden Parlamentsordnern im Besucherraum des Sitzungssaals - sind in den der Sitzungspolizei unterliegenden Räumlichkeiten der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehalten und haben von deren Organen verfügt zu werden (vgl. beispielsweise zur Zurechnung von Handlungen der Parlamentsordner zur Gesetzgebung VfSlg. 11.882/1988). Nichtsdestotrotz bleiben - außerhalb des der Gesetzgebung vorbehaltenen Vollzugsbereichs - die Aufgaben der (Sicherheits-, insbesondere als Versammlungs-) Behörde unberührt, deren (erleichterter) Erfüllung die Verpflichtung zur Anzeige auch von zur Abhaltung in Sitzungen der Gesetzgebungsorgane in Aussicht genommenen Versammlungen dient. Zu denken ist hier beispielsweise an die Vollziehung des Verbots von Versammlungen unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt sind nach § 7 VersG ("Verbotszone").Der Versammlungsbehörde ist es verwehrt, in dem der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehaltenen - also insbesondere deren Sitzungspolizei unterliegenden - Vollzugsbereich aus Eigenem Vorkehrungen im Interesse der reibungslosen bzw. ungestörten Durchführung der Versammlung zu treffen, wie dies bei andernorts abgehaltenen Versammlungen der Fall ist, die nicht untersagt werden vergleiche zu dieser Verpflichtung der Behörde VwGH 23.9.1998, 97/01/1065, sowie VfSlg. 18.721/2009, wo beispielhaft der Schutz vor Gegendemonstrationen angeführt wird). Denn auch Maßnahmen im Interesse der Abhaltung der Versammlung - etwa die Beistellung von Versammlungsteilnehmer schützenden Parlamentsordnern im Besucherraum des Sitzungssaals - sind in den der Sitzungspolizei unterliegenden Räumlichkeiten der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehalten und haben von deren Organen verfügt zu werden vergleiche beispielsweise zur Zurechnung von Handlungen der Parlamentsordner zur Gesetzgebung VfSlg. 11.882/1988). Nichtsdestotrotz bleiben - außerhalb des der Gesetzgebung vorbehaltenen Vollzugsbereichs - die Aufgaben der (Sicherheits-, insbesondere als Versammlungs-) Behörde unberührt, deren (erleichterter) Erfüllung die Verpflichtung zur Anzeige auch von zur Abhaltung in Sitzungen der Gesetzgebungsorgane in Aussicht genommenen Versammlungen dient. Zu denken ist hier beispielsweise an die Vollziehung des Verbots von Versammlungen unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt sind nach Paragraph 7, VersG ("Verbotszone").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L04

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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