RS Vwgh 2024/11/6 Ra 2023/01/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art24
B-VG Art95
GeschäftsO Landtag Tir 2015 §19 Abs2
GO NR 1975 §13 Abs2
GO NR 1975 §13 Abs3
VersammlungsG 1953 §2 Abs1
VersammlungsG 1953 §6
VwRallg
  1. B-VG Art. 95 heute
  2. B-VG Art. 95 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 95 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 95 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. B-VG Art. 95 gültig von 09.07.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  7. B-VG Art. 95 gültig von 01.05.1993 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  8. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 95 gültig von 26.05.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1984
  10. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1984 bis 25.05.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1983
  11. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  12. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 95 gültig von 21.02.1959 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1959
  14. B-VG Art. 95 gültig von 19.12.1945 bis 20.02.1959 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 95 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  16. B-VG Art. 95 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932

Rechtssatz

Im Gefolge einer Versammlungsanzeige hat die Versammlungsbehörde in verfassungskonformer Anwendung des VersG den alleine der Staatsfunktion der Gesetzgebung zukommenden Vollzugsbereich zu beachten (vgl. dazu jüngst den AB 2593 BlgNR 27. GP 2 zur B-VG-Novelle, BGBl. I Nr. 68/2024, worin davon ausgegangen wird, dass aus Gründen des gewaltenteilenden Prinzips eine eigene datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde für den Bereich der Gesetzgebung einzurichten sei; vgl. zu den Grenzen der Mitwirkung von Verwaltungsorganen an der Gesetzgebung VfSlg. 16.852/2003). Unzulässig ist daher Verwaltungshandeln, das in die der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehaltene Sitzungspolizei eingreift. Insbesondere ist es demnach nicht zulässig, dass die Versammlungsbehörde eine zur Abhaltung während der Sitzung eines Gesetzgebungsorgans angezeigte Versammlung untersagt (vgl. zum an sich bestehenden Zusammenhang zwischen Anzeige der Versammlung und der Prüfung, ob diese zu untersagen ist VwGH 23.9.1998, 97/01/1065). Dies würde nämlich bedeuten, dass eine Verwaltungsbehörde darüber befindet, welche Personen als Besucher an Sitzungen der Gesetzgebungsorgane teilnehmen und ob diese dort Meinungsbekundungen treffen dürfen oder nicht. Dies zu unterbinden oder Besucher allenfalls trotz erwartbarer Meinungsbekundungen dennoch an Sitzungen der Gesetzgebungsorgane teilnehmen zu lassen sowie darüber zu befinden, inwieweit Störungen der Sitzung hingenommen und auf Grund welcher Störungen einzelne oder sämtliche Besucher von der Teilnahme ausgeschlossen werden, stellt sich aber als Ausübung der Sitzungspolizei dar, die alleine den Organen der Gesetzgebung zusteht und daher nicht durch eine allfällige Untersagung nach § 6 VersG vorweggenommen werden darf.Im Gefolge einer Versammlungsanzeige hat die Versammlungsbehörde in verfassungskonformer Anwendung des VersG den alleine der Staatsfunktion der Gesetzgebung zukommenden Vollzugsbereich zu beachten vergleiche dazu jüngst den Ausschussbericht 2593 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2 zur B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2024,, worin davon ausgegangen wird, dass aus Gründen des gewaltenteilenden Prinzips eine eigene datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde für den Bereich der Gesetzgebung einzurichten sei; vergleiche zu den Grenzen der Mitwirkung von Verwaltungsorganen an der Gesetzgebung VfSlg. 16.852/2003). Unzulässig ist daher Verwaltungshandeln, das in die der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehaltene Sitzungspolizei eingreift. Insbesondere ist es demnach nicht zulässig, dass die Versammlungsbehörde eine zur Abhaltung während der Sitzung eines Gesetzgebungsorgans angezeigte Versammlung untersagt vergleiche zum an sich bestehenden Zusammenhang zwischen Anzeige der Versammlung und der Prüfung, ob diese zu untersagen ist VwGH 23.9.1998, 97/01/1065). Dies würde nämlich bedeuten, dass eine Verwaltungsbehörde darüber befindet, welche Personen als Besucher an Sitzungen der Gesetzgebungsorgane teilnehmen und ob diese dort Meinungsbekundungen treffen dürfen oder nicht. Dies zu unterbinden oder Besucher allenfalls trotz erwartbarer Meinungsbekundungen dennoch an Sitzungen der Gesetzgebungsorgane teilnehmen zu lassen sowie darüber zu befinden, inwieweit Störungen der Sitzung hingenommen und auf Grund welcher Störungen einzelne oder sämtliche Besucher von der Teilnahme ausgeschlossen werden, stellt sich aber als Ausübung der Sitzungspolizei dar, die alleine den Organen der Gesetzgebung zusteht und daher nicht durch eine allfällige Untersagung nach Paragraph 6, VersG vorweggenommen werden darf.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L03

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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