RS Vwgh 2024/11/6 Ra 2023/01/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art24
B-VG Art95
GeschäftsO Landtag Tir 2015 §19 Abs2
GO NR 1975 §13 Abs2
GO NR 1975 §13 Abs3
GO NR 1975 §14 Abs1
VersammlungsG 1953 §19
VersammlungsG 1953 §2 Abs1
  1. B-VG Art. 95 heute
  2. B-VG Art. 95 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 95 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 95 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. B-VG Art. 95 gültig von 09.07.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  7. B-VG Art. 95 gültig von 01.05.1993 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  8. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 95 gültig von 26.05.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1984
  10. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1984 bis 25.05.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1983
  11. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  12. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 95 gültig von 21.02.1959 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1959
  14. B-VG Art. 95 gültig von 19.12.1945 bis 20.02.1959 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 95 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  16. B-VG Art. 95 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde nicht ein während der laufenden Sitzung des Gesetzgebungsorgans gesetztes Verhalten vorgeworfen, sondern angelastet, dass er es - entgegen § 2 Abs. 1 VersG - unterlassen habe, die Versammlungsanzeige zu erstatten. Dadurch wurde ihm eine der Landtagssitzung zeitlich wie örtlich vorgelagerte Pflichtwidrigkeit angelastet (vgl. § 2 Abs. 1 VersG, wonach die Anzeige wenigstens 48 Stunden vor Abhaltung erstattet werden muss). Es fehlt daher an einem Konnex des die Strafbarkeit auslösenden Verhaltens zur Möglichkeit, diesem durch Ausübung der Sitzungspolizei nach der Geschäftsordnung und des Hausrechts entgegenzutreten. Ein der Gesetzgebung vorbehaltener Vollzugsbereich kann der Ahndung der Unterlassung der Versammlungsanzeige durch die Verwaltungsbehörde daher nicht entgegenstehen (vgl. dazu VfSlg. 19.990/2015). Die Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht war nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Abhaltung der Versammlung für die laufende Landtagssitzung in Aussicht genommen war (vgl. bereits implizit VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0001). Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis der belangten Behörde nämlich die Unterlassung der Anzeige der Versammlung und nicht die Durchführung der nicht angezeigten Versammlung während der Landtagssitzung angelastet.Dem Beschuldigten wurde nicht ein während der laufenden Sitzung des Gesetzgebungsorgans gesetztes Verhalten vorgeworfen, sondern angelastet, dass er es - entgegen Paragraph 2, Absatz eins, VersG - unterlassen habe, die Versammlungsanzeige zu erstatten. Dadurch wurde ihm eine der Landtagssitzung zeitlich wie örtlich vorgelagerte Pflichtwidrigkeit angelastet vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, VersG, wonach die Anzeige wenigstens 48 Stunden vor Abhaltung erstattet werden muss). Es fehlt daher an einem Konnex des die Strafbarkeit auslösenden Verhaltens zur Möglichkeit, diesem durch Ausübung der Sitzungspolizei nach der Geschäftsordnung und des Hausrechts entgegenzutreten. Ein der Gesetzgebung vorbehaltener Vollzugsbereich kann der Ahndung der Unterlassung der Versammlungsanzeige durch die Verwaltungsbehörde daher nicht entgegenstehen vergleiche dazu VfSlg. 19.990/2015). Die Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht war nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Abhaltung der Versammlung für die laufende Landtagssitzung in Aussicht genommen war vergleiche bereits implizit VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0001). Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis der belangten Behörde nämlich die Unterlassung der Anzeige der Versammlung und nicht die Durchführung der nicht angezeigten Versammlung während der Landtagssitzung angelastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L02

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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