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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art24Rechtssatz
Akte in Ausübung der Sitzungspolizei in Beratungen von Landtag, Nationalrat (und Bundesversammlung) sowie die Handhabung ihrer jeweiligen Geschäftsordnung sind der Staatsfunktion der Gesetzgebung zuzurechnen und stellen nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Verwaltungsakte dar. Insbesondere Akte des jeweils in der Beratung die Sitzungspolizei ausübenden Organs (regelmäßig des Vorsitzenden), um Personen, etwa Ruhestörer oder unbefugt Anwesende, aus der Sitzung zu entfernen, sind als Akte der Gesetzgebung und nicht der Verwaltung zu qualifizieren und daher nicht im Verwaltungsrechtsweg bekämpfbar (vgl. betreffend die Aufforderung des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Tiroler Landtages an einen unbefugt Anwesenden, die Sitzung zu verlassen VfSlg. 13.450/1993; vgl. zur Räumung der Besuchergalerie des Nationalrats auf Anordnung von dessen Präsidenten VfSlg. 11.882/1988 sowie VfSlg. 19.990/2015 zur Entfernung nur einzelner Ruhestörer von dort; vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0152, zu einem Begehren um Auskunft betreffend die Handhabung und Auslegung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975; vgl. zum letztgenannten Aspekt weiters VwGH 15.9.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 2005/04/0267-0268).Akte in Ausübung der Sitzungspolizei in Beratungen von Landtag, Nationalrat (und Bundesversammlung) sowie die Handhabung ihrer jeweiligen Geschäftsordnung sind der Staatsfunktion der Gesetzgebung zuzurechnen und stellen nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Verwaltungsakte dar. Insbesondere Akte des jeweils in der Beratung die Sitzungspolizei ausübenden Organs (regelmäßig des Vorsitzenden), um Personen, etwa Ruhestörer oder unbefugt Anwesende, aus der Sitzung zu entfernen, sind als Akte der Gesetzgebung und nicht der Verwaltung zu qualifizieren und daher nicht im Verwaltungsrechtsweg bekämpfbar vergleiche betreffend die Aufforderung des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Tiroler Landtages an einen unbefugt Anwesenden, die Sitzung zu verlassen VfSlg. 13.450/1993; vergleiche zur Räumung der Besuchergalerie des Nationalrats auf Anordnung von dessen Präsidenten VfSlg. 11.882/1988 sowie VfSlg. 19.990/2015 zur Entfernung nur einzelner Ruhestörer von dort; vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0152, zu einem Begehren um Auskunft betreffend die Handhabung und Auslegung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975; vergleiche zum letztgenannten Aspekt weiters VwGH 15.9.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 2005/04/0267-0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025