RS Vwgh 2024/11/7 Ro 2023/18/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2024
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Index

E3L E19103010
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z1
FlKonv Art1 AbschnF
FlKonv Art1 AbschnF litb
StGB §206 Abs1
32011L0095 Status-RL Art17
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Für die Einordnung einer Straftat als "schweres, nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes" im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK kommt es weder darauf an, dass die Person, die internationalen Schutz beansprucht, dafür (rechtskräftig) verurteilt worden ist, noch, dass ihr Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird. Es ist aber auch nicht ausreichend, allein darauf abzustellen, dass dieser antragstellenden Person der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe im vorliegenden Fall die objektive und subjektive Tatseite des Tatbestandes des § 206 Abs. 1 StGB verwirklicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftaten angesehen werden, was der VwGH im Erkenntnis vom 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, für das in Rede stehende Delikt grundsätzlich bejaht hat.Für die Einordnung einer Straftat als "schweres, nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK kommt es weder darauf an, dass die Person, die internationalen Schutz beansprucht, dafür (rechtskräftig) verurteilt worden ist, noch, dass ihr Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird. Es ist aber auch nicht ausreichend, allein darauf abzustellen, dass dieser antragstellenden Person der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe im vorliegenden Fall die objektive und subjektive Tatseite des Tatbestandes des Paragraph 206, Absatz eins, StGB verwirklicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftaten angesehen werden, was der VwGH im Erkenntnis vom 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, für das in Rede stehende Delikt grundsätzlich bejaht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023180005.J02

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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