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E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §8 Abs3aRechtssatz
Für die Einordnung einer Straftat als "schweres, nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes" im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK kommt es weder darauf an, dass die Person, die internationalen Schutz beansprucht, dafür (rechtskräftig) verurteilt worden ist, noch, dass ihr Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird. Es ist aber auch nicht ausreichend, allein darauf abzustellen, dass dieser antragstellenden Person der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe im vorliegenden Fall die objektive und subjektive Tatseite des Tatbestandes des § 206 Abs. 1 StGB verwirklicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftaten angesehen werden, was der VwGH im Erkenntnis vom 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, für das in Rede stehende Delikt grundsätzlich bejaht hat.Für die Einordnung einer Straftat als "schweres, nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK kommt es weder darauf an, dass die Person, die internationalen Schutz beansprucht, dafür (rechtskräftig) verurteilt worden ist, noch, dass ihr Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird. Es ist aber auch nicht ausreichend, allein darauf abzustellen, dass dieser antragstellenden Person der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe im vorliegenden Fall die objektive und subjektive Tatseite des Tatbestandes des Paragraph 206, Absatz eins, StGB verwirklicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftaten angesehen werden, was der VwGH im Erkenntnis vom 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, für das in Rede stehende Delikt grundsätzlich bejaht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023180005.J02Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025