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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0268 E 27. Juli 2001 RS 1 (hier: "zuständiger Versicherungsträger" statt "Gebietskrankenkasse")Stammrechtssatz
§ 111 ASVG sieht iVm § 35 Abs 3 ASVG die Übertragung der nach den §§ 33 ff ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach § 111 legcit allein strafbar sind (Hinweis E 30. Jänner 1986, 85/08/0120, VwSlg 12011 A/1986). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten und deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Nach dieser Bestimmung kann auch ein Außenstehender zum Bevollmächtigten bestellt werden. Bei mehreren Geschäftsführern kann daher umso mehr einer von ihnen zum Bevollmächtigten im Sinne des § 35 Abs 3 ASVG bestellt werden. Auch in diesem Fall ist aber diese Bevollmächtigung in der im § 35 Abs 3 legcit vorgeschriebenen Weise der Gebietskrankenkasse mitzuteilen.Paragraph 111, ASVG sieht in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Übertragung der nach den Paragraphen 33, ff ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach Paragraph 111, legcit allein strafbar sind (Hinweis E 30. Jänner 1986, 85/08/0120, VwSlg 12011 A/1986). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten und deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Nach dieser Bestimmung kann auch ein Außenstehender zum Bevollmächtigten bestellt werden. Bei mehreren Geschäftsführern kann daher umso mehr einer von ihnen zum Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bestellt werden. Auch in diesem Fall ist aber diese Bevollmächtigung in der im Paragraph 35, Absatz 3, legcit vorgeschriebenen Weise der Gebietskrankenkasse mitzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080076.L04Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025