RS Vwgh 2024/11/8 Ro 2023/01/0009

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Veröffentlicht am 08.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem VwG war es verwehrt, allein aus dem Umstand der nicht erfolgten Mitwirkung des Beschuldigten an der Befundaufnahme von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens abzusehen und die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten selbst zu bejahen. Das VwG wäre vielmehr verhalten gewesen, die Erstellung des erforderlichen medizinischen Sachverständigengutachtens zu veranlassen, dieses im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern und davon ausgehend - sowie allenfalls unter Heranziehung sonstiger Beweismittel - die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu klären (vgl. betreffend einen Fall, in dem der Betreffende es ablehnte, sich untersuchen zu lassen, VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005).Dem VwG war es verwehrt, allein aus dem Umstand der nicht erfolgten Mitwirkung des Beschuldigten an der Befundaufnahme von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens abzusehen und die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten selbst zu bejahen. Das VwG wäre vielmehr verhalten gewesen, die Erstellung des erforderlichen medizinischen Sachverständigengutachtens zu veranlassen, dieses im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern und davon ausgehend - sowie allenfalls unter Heranziehung sonstiger Beweismittel - die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu klären vergleiche betreffend einen Fall, in dem der Betreffende es ablehnte, sich untersuchen zu lassen, VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023010009.J02

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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