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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §271Rechtssatz
Ein angeordnetes Betretungs- und Annäherungsverbot kann grundsätzlich auch dann die (tatbestandsmäßige) Grundlage einer Bestrafung des Gefährders wegen der in § 84 Abs. 1b SPG normierten Verwaltungsübertretungen bilden, wenn für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt ist bzw. der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zurechnungsunfähig war.Ein angeordnetes Betretungs- und Annäherungsverbot kann grundsätzlich auch dann die (tatbestandsmäßige) Grundlage einer Bestrafung des Gefährders wegen der in Paragraph 84, Absatz eins b, SPG normierten Verwaltungsübertretungen bilden, wenn für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt ist bzw. der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zurechnungsunfähig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023010009.J08Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025