RS Vwgh 2024/11/8 Ro 2023/01/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2024
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

ABGB §271
SPG 1991 §38a
SPG 1991 §84 Abs1b
  1. ABGB § 271 heute
  2. ABGB § 271 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 271 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 271 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 271 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 271 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Rechtssatz

Ein angeordnetes Betretungs- und Annäherungsverbot kann grundsätzlich auch dann die (tatbestandsmäßige) Grundlage einer Bestrafung des Gefährders wegen der in § 84 Abs. 1b SPG normierten Verwaltungsübertretungen bilden, wenn für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt ist bzw. der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zurechnungsunfähig war.Ein angeordnetes Betretungs- und Annäherungsverbot kann grundsätzlich auch dann die (tatbestandsmäßige) Grundlage einer Bestrafung des Gefährders wegen der in Paragraph 84, Absatz eins b, SPG normierten Verwaltungsübertretungen bilden, wenn für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt ist bzw. der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zurechnungsunfähig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023010009.J08

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten