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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG liegt auch dann vor, wenn der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einer Person erfolgt, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung des Rechtseingriffs zu erfassen.Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG liegt auch dann vor, wenn der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einer Person erfolgt, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung des Rechtseingriffs zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023010009.J06Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025