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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die Qualifikation eines Aktes als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt es entscheidend darauf an, ob durch die Maßnahme ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Voraussetzung hiefür ist zum einen ein Verhalten des einschreitenden Organs, das in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht zu bewirken, zum anderen kommt auch der Intention dieses Organs und damit subjektiven Aspekten Relevanz zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023010009.J05Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025