Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §271Rechtssatz
Ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 SPG ist lediglich gegenüber dem Gefährder selbst, nicht aber (auch) gegenüber seinem Erwachsenenvertreter auszusprechen.Ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG ist lediglich gegenüber dem Gefährder selbst, nicht aber (auch) gegenüber seinem Erwachsenenvertreter auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023010009.J04Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025