RS Vwgh 2024/11/8 Ro 2023/01/0009

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Veröffentlicht am 08.11.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

ABGB §271
AVG §9
SPG 1991 §38a

Rechtssatz

Soweit dem Erwachsenenvertreter nach dem Bestellungsbeschluss die "Vertretung vor Gerichten und Behörden" obliegt, umfasst dieser Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots insbesondere die Vornahme von (prozessualen) Vertretungshandlungen im Gefolge dieser Maßnahme, wie z.B. die Erhebung von Rechtsmitteln, Vertretung des Gefährders in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG etc. (zur konstitutiven Wirkung des Beschlusses über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bzw. zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/18/0249; 29.2.2024, Ro 2022/16/0019, jeweils mwN).Soweit dem Erwachsenenvertreter nach dem Bestellungsbeschluss die "Vertretung vor Gerichten und Behörden" obliegt, umfasst dieser Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots insbesondere die Vornahme von (prozessualen) Vertretungshandlungen im Gefolge dieser Maßnahme, wie z.B. die Erhebung von Rechtsmitteln, Vertretung des Gefährders in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG etc. (zur konstitutiven Wirkung des Beschlusses über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bzw. zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters vergleiche etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/18/0249; 29.2.2024, Ro 2022/16/0019, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023010009.J03

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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