Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §271Rechtssatz
Soweit dem Erwachsenenvertreter nach dem Bestellungsbeschluss die "Vertretung vor Gerichten und Behörden" obliegt, umfasst dieser Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots insbesondere die Vornahme von (prozessualen) Vertretungshandlungen im Gefolge dieser Maßnahme, wie z.B. die Erhebung von Rechtsmitteln, Vertretung des Gefährders in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG etc. (zur konstitutiven Wirkung des Beschlusses über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bzw. zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/18/0249; 29.2.2024, Ro 2022/16/0019, jeweils mwN).Soweit dem Erwachsenenvertreter nach dem Bestellungsbeschluss die "Vertretung vor Gerichten und Behörden" obliegt, umfasst dieser Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots insbesondere die Vornahme von (prozessualen) Vertretungshandlungen im Gefolge dieser Maßnahme, wie z.B. die Erhebung von Rechtsmitteln, Vertretung des Gefährders in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG etc. (zur konstitutiven Wirkung des Beschlusses über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bzw. zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters vergleiche etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/18/0249; 29.2.2024, Ro 2022/16/0019, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023010009.J03Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025