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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt kann immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem "Gefährder") selbst erfolgen. Notwendig ist jedenfalls eine entsprechende Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten erklärtes "Betretungsverbot" keine Wirkungen zu entfalten vermag (vgl. VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579). Eine "Vertretung" (in welcher Form und auf welcher Grundlage auch immer) des Gefährders in dem Sinn, dass diese Maßnahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (zusätzlich oder ausschließlich) gegenüber dem "Vertreter" anzuordnen wäre, kommt nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung nicht in Betracht. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Ausübung der in Abs. 2 leg. cit. geregelten - an den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots geknüpften - selbständigen Befehls- und Zwangsbefugnisse (Z 2: Schlüsselabnahme und Durchsuchung; Z 6 iVm Abs. 5: Wegweisung). Ebenso sind die nach § 38a Abs. 2 SPG gemeinsam mit dem Ausspruch eines Betretungsverbots weiters vorgesehenen, keinen eigenständigen normativen Charakter aufweisenden Informationspflichten (Z 1, 4 und 5) bzw. sonstigen Modalitäten (Z 3) gegenüber dem Betroffenen vorzunehmen.Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt kann immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem "Gefährder") selbst erfolgen. Notwendig ist jedenfalls eine entsprechende Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten erklärtes "Betretungsverbot" keine Wirkungen zu entfalten vermag vergleiche VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579). Eine "Vertretung" (in welcher Form und auf welcher Grundlage auch immer) des Gefährders in dem Sinn, dass diese Maßnahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (zusätzlich oder ausschließlich) gegenüber dem "Vertreter" anzuordnen wäre, kommt nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung nicht in Betracht. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Ausübung der in Absatz 2, leg. cit. geregelten - an den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots geknüpften - selbständigen Befehls- und Zwangsbefugnisse (Ziffer 2 :, Schlüsselabnahme und Durchsuchung; Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 5 :, Wegweisung). Ebenso sind die nach Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG gemeinsam mit dem Ausspruch eines Betretungsverbots weiters vorgesehenen, keinen eigenständigen normativen Charakter aufweisenden Informationspflichten (Ziffer eins, 4 und 5) bzw. sonstigen Modalitäten (Ziffer 3,) gegenüber dem Betroffenen vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023010009.J01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025