Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, betont, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie die individuelle Prüfung der zuständigen nationalen Behörde, ob die von einem Antragsteller geäußerte Furcht vor Verfolgung begründet ist, im Einzelfall "mit Wachsamkeit und Vorsicht" vorzunehmen ist.Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, betont, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, Statusrichtlinie die individuelle Prüfung der zuständigen nationalen Behörde, ob die von einem Antragsteller geäußerte Furcht vor Verfolgung begründet ist, im Einzelfall "mit Wachsamkeit und Vorsicht" vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021200487.L03Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025