RS Vwgh 2024/11/11 Ra 2021/20/0487

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Veröffentlicht am 11.11.2024
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Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA
32011L0095 Status-RL Art4 Abs3
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
62022CJ0608 AH und FN VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/20/0488
Ra 2021/20/0489
Ra 2021/20/0490

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, betont, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie die individuelle Prüfung der zuständigen nationalen Behörde, ob die von einem Antragsteller geäußerte Furcht vor Verfolgung begründet ist, im Einzelfall "mit Wachsamkeit und Vorsicht" vorzunehmen ist.Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, betont, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, Statusrichtlinie die individuelle Prüfung der zuständigen nationalen Behörde, ob die von einem Antragsteller geäußerte Furcht vor Verfolgung begründet ist, im Einzelfall "mit Wachsamkeit und Vorsicht" vorzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021200487.L03

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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