RS Vwgh 2024/11/11 Ra 2021/20/0487

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art1
32011L0095 Status-RL Art6
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
62022CJ0608 AH und FN VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/20/0488
Ra 2021/20/0489
Ra 2021/20/0490

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0425 E 23. Oktober 2024 RS 7

Stammrechtssatz

Entsprechend der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, ist im Fall einer Situation, wie sie in der Vorlagefrage 1. (sowie im Spruchpunkt 1. des Urteilstenors) geschildert wird, bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen, weil diese Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021200487.L01

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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