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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Für eine unterschiedliche Behandlung einer (vermuteten) Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer solchen durch Alkohol besteht kein Anlass. Das Gesetz pönalisiert ein dem § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 oder § 5 Abs. 5 letzter Satz StVO 1960 iVm § 5 Abs. 9 StVO 1960 widersprechendes Verhalten in derselben Weise, beide Tatbestände weisen den gleichen Unrechtsgehalt auf und unterliegen derselben Strafdrohung (§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960).Für eine unterschiedliche Behandlung einer (vermuteten) Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer solchen durch Alkohol besteht kein Anlass. Das Gesetz pönalisiert ein dem Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz StVO 1960 oder Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 widersprechendes Verhalten in derselben Weise, beide Tatbestände weisen den gleichen Unrechtsgehalt auf und unterliegen derselben Strafdrohung (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020021.J02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025