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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0084 E 21. Juli 2021 RS 2Stammrechtssatz
Gelangt die Behörde bzw. das VwG zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zuzubilligen sei, darf es die Ergebnisse einer auf die Messwerte einer durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung als erwiesen annehmen (vgl. VwGH 21.9.1988, 88/03/0021). Wird hingegen ein Nachtrunk als erwiesen angenommen, bedarf es konkreter Feststellungen zur Art und Menge des solcherart vom Beschuldigten konsumierten Alkohols. Nur dann kann im Wege einer auf die Ergebnisse der durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung nachvollziehbar beurteilt werden, ob sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd. § 5 Abs. 1 StVO 1960 befunden hat oder eben gerade nicht.Gelangt die Behörde bzw. das VwG zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zuzubilligen sei, darf es die Ergebnisse einer auf die Messwerte einer durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung als erwiesen annehmen vergleiche VwGH 21.9.1988, 88/03/0021). Wird hingegen ein Nachtrunk als erwiesen angenommen, bedarf es konkreter Feststellungen zur Art und Menge des solcherart vom Beschuldigten konsumierten Alkohols. Nur dann kann im Wege einer auf die Ergebnisse der durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung nachvollziehbar beurteilt werden, ob sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd. Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 befunden hat oder eben gerade nicht.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Beweise Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020212.L02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024