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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §137c Abs3Rechtssatz
Dass der Anmeldung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung kein konstitutiver Charakter zukommt, hängt damit zusammen, dass nach § 137c Abs. 3 GewO 1994 der Anmelder mit der Gewerbeausübung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen darf.Dass der Anmeldung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung kein konstitutiver Charakter zukommt, hängt damit zusammen, dass nach Paragraph 137 c, Absatz 3, GewO 1994 der Anmelder mit der Gewerbeausübung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040225.L05Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025