Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die zur Anzeige einer Inbetriebnahme eines Gastgartens nach § 76a GewO 1994 ergangene Rechtsprechung lässt sich nicht auf das Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 345 Abs. 6 GewO 1994 übertragen, zumal die Aussage im Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, dass es bei der Anzeige des Gastgartens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige ankommt, ausdrücklich vor dem Hintergrund der in § 76a GewO 1994 nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Anzeige und der dieser damit zukommenden konstitutiven Wirkung getroffen wurde.Die zur Anzeige einer Inbetriebnahme eines Gastgartens nach Paragraph 76 a, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung lässt sich nicht auf das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 übertragen, zumal die Aussage im Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, dass es bei der Anzeige des Gastgartens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige ankommt, ausdrücklich vor dem Hintergrund der in Paragraph 76 a, GewO 1994 nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Anzeige und der dieser damit zukommenden konstitutiven Wirkung getroffen wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040225.L01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025