Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Im Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 345 Abs. 6 GewO 1994, das mit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 96/2017 auf den Fall des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 eingeschränkt wurde und damit nur mehr für "nachbarneutrale" Änderungen einen Anzeigevorbehalt vorsieht, ist jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives "Zur-Kenntnis-Nehmen" oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 26).Im Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994, das mit der Gewerberechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, auf den Fall des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 eingeschränkt wurde und damit nur mehr für "nachbarneutrale" Änderungen einen Anzeigevorbehalt vorsieht, ist jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives "Zur-Kenntnis-Nehmen" oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 26).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040225.L02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025