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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/22/0107 B 24. Februar 2023 RS 2Stammrechtssatz
Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar, sondern führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 6.9.2005, 2005/03/0137; 28.3.2017, Ro 2016/08/0023).Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar, sondern führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 6.9.2005, 2005/03/0137; 28.3.2017, Ro 2016/08/0023).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010383.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024