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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 27 NÖ NSchG 2000 (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/10/0110, mwN) kam der Revisionswerberin, welche als Gemeinde gemäß § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 bloß Legalpartei des (behördlichen) Verwaltungsverfahrens war, die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid mangels ausdrücklicher Anordnung nicht zu.Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 vergleiche dazu unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/10/0110, mwN) kam der Revisionswerberin, welche als Gemeinde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 bloß Legalpartei des (behördlichen) Verwaltungsverfahrens war, die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid mangels ausdrücklicher Anordnung nicht zu.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100003.J02Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025