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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TierschutzG 2005 §38 Abs3Rechtssatz
Die Tasthaare (sog. Vibrissen) sind ein empfindlicher Körperteil und stellt das Kürzen derselben eine Maßnahme dar, die zur vorübergehenden Beschädigung eines empfindlichen Teils des Körpers führt. Insofern handelt es sich dabei um einen Eingriff nach § 4 Z 8 TSchG.Die Tasthaare (sog. Vibrissen) sind ein empfindlicher Körperteil und stellt das Kürzen derselben eine Maßnahme dar, die zur vorübergehenden Beschädigung eines empfindlichen Teils des Körpers führt. Insofern handelt es sich dabei um einen Eingriff nach Paragraph 4, Ziffer 8, TSchG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020016.J02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024