RS Vwgh 2024/11/18 Ra 2024/13/0051

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Veröffentlicht am 18.11.2024
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0074 E 3. Dezember 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten (vgl. VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach Paragraph 162, BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des Paragraph 162, BAO zu seinen Lasten vergleiche VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130051.L02

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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