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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28Rechtssatz
Die Zuständigkeit einer Behörde im Strafverfahren gegen einen Täter begründet gemäß § 29 Abs. 1 VStG auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen. Hiebei ist als Mitschuldiger auch derjenige anzusehen, der Beihilfe leistet, also nach § 7 VStG jemandem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert (VwGH 30.6.2004, 2001/09/0121). Entscheidend ist somit, wo der unmittelbare Täter (Haupttäter) gehandelt hat bzw. hätte handeln sollen, nicht aber, wo das Verhalten des Gehilfen bzw. Anstifters gesetzt wurde.Die Zuständigkeit einer Behörde im Strafverfahren gegen einen Täter begründet gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VStG auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen. Hiebei ist als Mitschuldiger auch derjenige anzusehen, der Beihilfe leistet, also nach Paragraph 7, VStG jemandem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert (VwGH 30.6.2004, 2001/09/0121). Entscheidend ist somit, wo der unmittelbare Täter (Haupttäter) gehandelt hat bzw. hätte handeln sollen, nicht aber, wo das Verhalten des Gehilfen bzw. Anstifters gesetzt wurde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090058.L01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025