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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/22/0001 E 12. April 2022 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde darf - und nichts Anderes gilt für das VwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw. des VwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen (vgl. VwGH 5.6.1998, 97/19/1473; 25.11.2009, 2009/02/0095; vgl. dazu, dass das VwG die Notwendigkeit der Einvernahme eines beantragten Zeugen durch die Ladung zum Ausdruck gebracht hat, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0164).Die Behörde darf - und nichts Anderes gilt für das VwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw. des VwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen vergleiche VwGH 5.6.1998, 97/19/1473; 25.11.2009, 2009/02/0095; vergleiche dazu, dass das VwG die Notwendigkeit der Einvernahme eines beantragten Zeugen durch die Ladung zum Ausdruck gebracht hat, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0164).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120074.L02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025