RS Vwgh 2024/11/18 Ra 2023/10/0434

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/15/0003 B 23. August 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, ist das VwG gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auch der VwGH selbst ist an diese überbundene Rechtsauffassung gebunden (VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041). Für neue rechtliche Erwägungen zur überbundenen Rechtsanschauung besteht bei unverändert festgestelltem Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren sohin grundsätzlich kein Raum.Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, ist das VwG gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auch der VwGH selbst ist an diese überbundene Rechtsauffassung gebunden (VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041). Für neue rechtliche Erwägungen zur überbundenen Rechtsanschauung besteht bei unverändert festgestelltem Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren sohin grundsätzlich kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100434.L01

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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