RS Vwgh 2024/11/18 Ra 2023/10/0358

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Veröffentlicht am 18.11.2024
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §37
AVG §39
SHG AusführungsG OÖ 2020 §21
SHG AusführungsG OÖ 2020 §23
SHG AusführungsG OÖ 2020 §23 Abs2
SHG AusführungsG OÖ 2020 §24 Abs1
SHG AusführungsG OÖ 2020 §25 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die in § 25 Abs. 1 Oö. SOHAG festgelegte Entscheidungspflicht der Behörde wird durch einen entsprechenden Antrag auf eine Leistung der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch ausgelöst. Die Behörde ist aufgrund eines solchen Antrages verpflichtet, den für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dabei gegebenenfalls den Antragsteller zur Ergänzung der schon im Antrag anzuführenden und zu belegenden (vgl. § 21 leg. cit.) persönlichen Verhältnisse aufzufordern. Solche Aufforderungen haben eine angemessene Frist und einen Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung zu enthalten (vgl. § 23 Abs. 2 Oö. SOHAG). Es ist somit der jeweilige Antrag, der die Ermittlungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht der Partei auslöst Daraus ergibt sich aber auch, dass sich die Mitwirkungspflicht der Partei jeweils auf das konkrete, aufgrund des jeweiligen verfahrenseinleitenden Antrages durchzuführende Verfahren bezieht; die Verletzung der Mitwirkungspflicht in einem anderen Verfahren, zum Beispiel über einen anderen, in der Vergangenheit gelegenen Leistungszeitraum, kann nicht - erneut - in einem weiteren Verfahren aufgegriffen werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur in dem Verfahren berücksichtigt werden, in dem die Mitwirkung verabsäumt wurde.Die in Paragraph 25, Absatz eins, Oö. SOHAG festgelegte Entscheidungspflicht der Behörde wird durch einen entsprechenden Antrag auf eine Leistung der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch ausgelöst. Die Behörde ist aufgrund eines solchen Antrages verpflichtet, den für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dabei gegebenenfalls den Antragsteller zur Ergänzung der schon im Antrag anzuführenden und zu belegenden vergleiche Paragraph 21, leg. cit.) persönlichen Verhältnisse aufzufordern. Solche Aufforderungen haben eine angemessene Frist und einen Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung zu enthalten vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, Oö. SOHAG). Es ist somit der jeweilige Antrag, der die Ermittlungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht der Partei auslöst Daraus ergibt sich aber auch, dass sich die Mitwirkungspflicht der Partei jeweils auf das konkrete, aufgrund des jeweiligen verfahrenseinleitenden Antrages durchzuführende Verfahren bezieht; die Verletzung der Mitwirkungspflicht in einem anderen Verfahren, zum Beispiel über einen anderen, in der Vergangenheit gelegenen Leistungszeitraum, kann nicht - erneut - in einem weiteren Verfahren aufgegriffen werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur in dem Verfahren berücksichtigt werden, in dem die Mitwirkung verabsäumt wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100358.L01

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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