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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Die in § 25 Abs. 1 Oö. SOHAG festgelegte Entscheidungspflicht der Behörde wird durch einen entsprechenden Antrag auf eine Leistung der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch ausgelöst. Die Behörde ist aufgrund eines solchen Antrages verpflichtet, den für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dabei gegebenenfalls den Antragsteller zur Ergänzung der schon im Antrag anzuführenden und zu belegenden (vgl. § 21 leg. cit.) persönlichen Verhältnisse aufzufordern. Solche Aufforderungen haben eine angemessene Frist und einen Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung zu enthalten (vgl. § 23 Abs. 2 Oö. SOHAG). Es ist somit der jeweilige Antrag, der die Ermittlungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht der Partei auslöst Daraus ergibt sich aber auch, dass sich die Mitwirkungspflicht der Partei jeweils auf das konkrete, aufgrund des jeweiligen verfahrenseinleitenden Antrages durchzuführende Verfahren bezieht; die Verletzung der Mitwirkungspflicht in einem anderen Verfahren, zum Beispiel über einen anderen, in der Vergangenheit gelegenen Leistungszeitraum, kann nicht - erneut - in einem weiteren Verfahren aufgegriffen werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur in dem Verfahren berücksichtigt werden, in dem die Mitwirkung verabsäumt wurde.Die in Paragraph 25, Absatz eins, Oö. SOHAG festgelegte Entscheidungspflicht der Behörde wird durch einen entsprechenden Antrag auf eine Leistung der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch ausgelöst. Die Behörde ist aufgrund eines solchen Antrages verpflichtet, den für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dabei gegebenenfalls den Antragsteller zur Ergänzung der schon im Antrag anzuführenden und zu belegenden vergleiche Paragraph 21, leg. cit.) persönlichen Verhältnisse aufzufordern. Solche Aufforderungen haben eine angemessene Frist und einen Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung zu enthalten vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, Oö. SOHAG). Es ist somit der jeweilige Antrag, der die Ermittlungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht der Partei auslöst Daraus ergibt sich aber auch, dass sich die Mitwirkungspflicht der Partei jeweils auf das konkrete, aufgrund des jeweiligen verfahrenseinleitenden Antrages durchzuführende Verfahren bezieht; die Verletzung der Mitwirkungspflicht in einem anderen Verfahren, zum Beispiel über einen anderen, in der Vergangenheit gelegenen Leistungszeitraum, kann nicht - erneut - in einem weiteren Verfahren aufgegriffen werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur in dem Verfahren berücksichtigt werden, in dem die Mitwirkung verabsäumt wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100358.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025