Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Indem das VwG die Beschwerde abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick darauf käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht in Betracht (vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, Rn. 22, mwN).Indem das VwG die Beschwerde abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick darauf käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht in Betracht vergleiche etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, Rn. 22, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050023.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025