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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/02/0238 E 18. November 2024 RS 2Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 47 VwGVG verletzt die Erlassung einer Entscheidung noch vor Schluss des Beweisverfahrens und ohne Gelegenheit zu Schlussausführungen des Beschuldigten fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen (VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127; VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 47, VwGVG verletzt die Erlassung einer Entscheidung noch vor Schluss des Beweisverfahrens und ohne Gelegenheit zu Schlussausführungen des Beschuldigten fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen (VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127; VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020239.L02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024