RS Vwgh 2024/11/18 Ra 2022/05/0133

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Veröffentlicht am 18.11.2024
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0274 E 11. Oktober 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung

einer konsenslosen Bauführung ist auf wirtschaftliche Umstände

nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der

Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050133.L03

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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