Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0274 E 11. Oktober 1994 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung
einer konsenslosen Bauführung ist auf wirtschaftliche Umstände
nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der
Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050133.L03Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024