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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art134 Abs7Rechtssatz
Nach dem gemäß Art. 134 Abs. 7 B-VG auch für Verwaltungsrichter geltenden Art. 88 Abs. 2 B-VG dürfen Richter nur auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt, an eine andere Stelle versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden. Daraus leitete der VfGH in der Entscheidung VfSlg. 8803/1980 ab, dass über eine allfällige Disziplinarbehandlung eines Richters ausschließlich in einem förmlichen gerichtlichen Verfahren, also im Verfahren vor einem Disziplinargericht, zu erkennen ist; Zweck der Regelungen ist es, die richterliche Unabhängigkeit zu sichern (VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, VfSlg. 20254).Nach dem gemäß Artikel 134, Absatz 7, B-VG auch für Verwaltungsrichter geltenden Artikel 88, Absatz 2, B-VG dürfen Richter nur auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt, an eine andere Stelle versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden. Daraus leitete der VfGH in der Entscheidung VfSlg. 8803/1980 ab, dass über eine allfällige Disziplinarbehandlung eines Richters ausschließlich in einem förmlichen gerichtlichen Verfahren, also im Verfahren vor einem Disziplinargericht, zu erkennen ist; Zweck der Regelungen ist es, die richterliche Unabhängigkeit zu sichern (VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, VfSlg. 20254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090007.J03Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025